• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.07.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/21-040

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Hörfunkprogramm „Radio Oberösterreich“ am 31.07.2020 die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt hat, indem er um ca. 07:24:49 Uhr Werbung nicht von anderen Programmteilen getrennt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen