Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers ECOS Venture Capital Beteiligungs GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die ECOS Venture Capital Beteiligungs GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.01.2020 bis 15.01.2020 sowie in der mit Schreiben vom 20.01.2020, KOA 13.250/20-001, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 23.01.2020 bis 20.02.2020, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA