Die KommAustria hat auf Antrag der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 15b Abs. 3 PrR-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die im Bescheid angeführten Übertragungskapazitäten und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2a TKG 2003 iVm § § 15b Abs. 3 PrR-G die gleichlautenden Funkanlagen, die jeweils durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von digitalem terrestrischem Hörfunk im Standard DAB+ (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX I“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 02.08.2018, KOA 4.520/18-003, abgeändert und bewilligt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA