Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass A die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit als Anbieter der unter der Internetadresse https://www.sport-tv.news sowie unter der Adresse https://www.youtube.com/channel/UC-J9Pgx-Tb_IcWkoWuwzBgg bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA