Der Beschuldigte hat als für die für die Einhaltung der Werbebestimmungen nach dem AMD-G für den Geschäftsbereich ServusTV gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der Red Bull Media House GmbH zu verantworten, dass diese als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX D“ verbreiteten Fernsehprogramms „Servus TV“ im Rahmen der Sendung „Servus am Morgen“ am 19.01.2017 von ca. 06:09 bis ca. 06:56 Uhr unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF