Der Beschuldigte hat als für die für die Einhaltung der Werbebestimmungen nach dem AMD-G für den Geschäftsbereich ServusTV gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der Red Bull Media House GmbH zu verantworten, dass diese als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX D“ verbreiteten Fernsehprogramms „Servus TV“ im Rahmen der Sendung „Servus am Morgen“ am 19.01.2017 von ca. 06:09 bis ca. 06:56 Uhr unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA