Der SevenOne Media Austria GmbH Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 19.10.2007, KOA 4.200/07-002, erteilten Zulassung zur Verbreitung eines digitalen Fernsehprogramms über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX B“ der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) wurde gemäß § 6 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) die Verbreitung des bisher über MUX B verbreiteten Programms dahingehend genehmigt, dass dieses ab 30.05.2008 zusätzlich über die Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk „MUX D“ der MEDIA BROADCAST GmbH (Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31.03.2008, GZ 611.195/0004-BKS/2008) ausgestrahlt wird.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA