Der SevenOne Media Austria GmbH Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 19.10.2007, KOA 4.200/07-002, erteilten Zulassung zur Verbreitung eines digitalen Fernsehprogramms über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX B“ der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) wurde gemäß § 6 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) die Verbreitung des bisher über MUX B verbreiteten Programms dahingehend genehmigt, dass dieses ab 30.05.2008 zusätzlich über die Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk „MUX D“ der MEDIA BROADCAST GmbH (Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31.03.2008, GZ 611.195/0004-BKS/2008) ausgestrahlt wird.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF