• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.07.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Ländle TV GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/21-129

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Ländle TV GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Tätigkeit als Anbieterin des Abrufdienstes „YouTube Kanal Ländle TV“ nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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