Der Radio Arabella Niederösterreich GmbH & Co KG wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „ZWETTL NOE 3 (Loschberg) 99,3 MHz“ zur Erweiterung des mit KommAustria vom 20.04.2015, KOA 1.314/15-005, zugeteilten Versorgungsgebietes „Nördliches Mostviertel und Teile des südlichen Wein- und Waldviertels“ zugeordnet. Das technische Anlageblatt (Beilage 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Nördliches Mostviertel, Teile des Waldviertels sowie des südlichen Weinviertels“. Es umfasst die Bezirke Krems an der Donau, Melk, Waidhofen/Ybbs, weite Teile der Bezirke Tulln und St. Pölten Stadt, den östlichen Teil des Bezirkes Amstetten, die nördlichen Teile der Bezirke Scheibbs und Lilienfeld, den südöstlichen Teil des Bezirks Krems Land, den südwestlichen Teil des Bezirks Korneuburg, den westlichen Teil des Bezirks St. Pölten Land sowie Teile des Bezirks Zwettl, soweit diese Gebiete durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA