• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.02.2012
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.925/12-006

Rechtsverletzung durch Verstoß gegen werberechtliche Vorschriften

Der Beschuldigte hat als Veranstalter des Kabelrundfunkprogramms „Xy“ in Z zu verantworten, dass am 04.08.2011

1.) die ab ca. 18:07 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:09 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde,

2.) die ab ca. 18:12 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:14 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde,

3.) die ab ca. 18:19 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:21 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde sowie

4.) die ab ca. 18:24 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:26 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerk.: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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