Der Beschuldigte hat als Veranstalter des Kabelrundfunkprogramms „Xy“ in Z zu verantworten, dass am 04.08.2011
1.) die ab ca. 18:07 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:09 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde,
2.) die ab ca. 18:12 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:14 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde,
3.) die ab ca. 18:19 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:21 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde sowie
4.) die ab ca. 18:24 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:26 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerk.: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA