• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    31.03.2014
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/13-458

Ermahnung wegen offensichtlich unrichtiger Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der B Ges.m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 15.04.2013 unter der Rubrik „Name des Mediums“ durch die Eingabe der Bezeichnungen
1. diabla media
2. ISPA Werbung
3. Wien Tourismus

sowie am 15.07.2013 unter der Rubrik „Name des Mediums“ durch die Eingabe der Bezeichnung „Wien Tourismus“ Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um die Bezeichnungen von Medien handelt.

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