Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Salzburger „Nachrichten“ Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co. KG als Veranstalterin des Abrufdienstes „Salzburger Nachrichten“ die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 letzter Halbsatz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse durch Verschmelzung der Kaindl-Hönig Vermögensverwaltungs GmbH als Kommanditistin der Salzburger „Nachrichten“ Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co. KG mit der weiteren Kommanditistin, der Dasch Vermögensverwaltungs GmbH, als übernehmender Gesellschaft mit Vertrag vom 15.10.2020 rückwirkend zum 31.08.2020 nicht bis zum 31.12.2020 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben hat und insoweit für das Jahr 2020 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA