Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G fest, dass der ORF am 08.04.2014 im Zuge der von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten ausgestrahlten Sendung „Kärnten Heute“
1. durch die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen für
a.) „Ranacher“ (ca. 19:17 Uhr und ca. 19:19 Uhr),
b.) „Kärntner Konditoren“ (ca. 19:17 Uhr),
c.) „Otto Graf“ (ca. 19:19 Uhr) und
d.) „Natursteine Bogensperger“ (ca. 19:19 Uhr)
jeweils § 17 Abs. 3 ORF-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht finanziell unterstützt werden dürfen;
2. gegen ca. 19:17 Uhr Sponsorhinweise für
a.) „Ranacher“ und
b.) „Kärntner Konditoren“
während der laufenden Sendung „Kärnten Heute“ ausgestrahlt und dadurch jeweils 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind;
3. gegen ca. 19:19 Uhr einen Sponsorhinweis „Sonja Kleindienst ausgestattet von [Logo] Otto Graf“ ausgestrahlt und dadurch § 13 Abs. 2 ORF-G verletzt hat, wonach in der kommerziellen Kommunikation keine Personen auftreten dürfen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2016, W194 2013491-1/7E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0047-8 wurde die Revision des ORF gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA