• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.09.2014
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ORF, Generaldirektor
  • GZ
    KOA 3.500/14-034

Sponsoring von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Ausstrahlung von Sponsorhinweisen während einer Sendung, Auftrittsverbot in der kommerziellen Kommunikation von Personen die regelmäßig Nachrichtensendungen vorstellen

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G fest, dass der ORF am 08.04.2014 im Zuge der von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten ausgestrahlten Sendung „Kärnten Heute“

1. durch die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen für
a.) „Ranacher“ (ca. 19:17 Uhr und ca. 19:19 Uhr),
b.) „Kärntner Konditoren“ (ca. 19:17 Uhr),
c.) „Otto Graf“ (ca. 19:19 Uhr) und
d.) „Natursteine Bogensperger“ (ca. 19:19 Uhr)
jeweils § 17 Abs. 3 ORF-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht finanziell unterstützt werden dürfen;

2. gegen ca. 19:17 Uhr Sponsorhinweise für
a.) „Ranacher“ und
b.) „Kärntner Konditoren“
während der laufenden Sendung „Kärnten Heute“ ausgestrahlt und dadurch jeweils 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind;

3. gegen ca. 19:19 Uhr einen Sponsorhinweis „Sonja Kleindienst ausgestattet von [Logo] Otto Graf“ ausgestrahlt und dadurch § 13 Abs. 2 ORF-G verletzt hat, wonach in der kommerziellen Kommunikation keine Personen auftreten dürfen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2016, W194 2013491-1/7E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0047-8 wurde die Revision des ORF gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen.

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