Die KommAustria hat der Radio Austria GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und § 12 Abs. 3 Z 3 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 zum Ausbau ihrer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk folgende Übertragungskapazität zugeordnet:
64. „SEMMERING 2 (Hirschenkogel) 107,8 MHz“
Der Antrag der Radio Eins Privatradio GmbH auf Zuordnung dieser Übertragungskapazität zu ihrem Versorgungsgebiet „Wien, Niederösterreich und Burgenland“ wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 iVm § 12 Abs. 3 Z 3 PrR-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA