Der Beschuldigte hat als Obmann des Verbandes der Tanzlehrer Steiermarks und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass der Verband der Tanzlehrer Steiermarks in 8010 Graz, Kaiser Franz Josef Kai 50, innerhalb des Zeitraums von 01.01.2017 bis 15.01.2017 sowie in der mit Schreiben vom 24.01.2017, KOA 13.250/17-001, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 31.01.2017 bis 28.02.2017, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA