Die KommAustria hat die am 19.10.2018 bei der KommAustria eingelangte Anzeige von Maximilian Ratzenböck betreffend
a) den YouTube-Kanal „Maximilian Ratzenböck“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UChyYp2qz9d1gLSTck-6jsBg
b) den YouTube-Kanal „Nachspielzeit“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCtGI0wVcFisXl0v8_XaKlqA/feed
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA