Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Fernsehprogramm ORF eins am 28.10.2017 zu Beginn der Sendung um ca. 09:28:34 Uhr keinen Produktplatzierungshinweis ausgestrahlt hat und damit gegen § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA