Auf Antrag der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. wurde gemäß § 7 Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass auch nach den im Vorhinein angezeigten Abtretungen von insgesamt 50 % der Anteile der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. an die IVG-Karl Gstrein Gesellschaft m.b.H. den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz entsprochen wird.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA