Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im österreichweiten Hörfunkprogramm „Ö1“ am 25.07.2019 durch den Spot für den „Ö1 Club on tour“ von ca. 16:05 Uhr bis ca. 16:06 Uhr Werbung im Sinne von § 1a Z 8 ORF-G gesendet und damit gegen § 14 Abs. 4 Satz 1 ORF-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G