Der Südwestrundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts (SWR), Neckartstraße 230, 70190 Stuttgart, Deutschland, wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommmAustria vom 14.05.2012, KOA 1.004/12-007, erteilte Bewilligung hinsichtlich der Funkanlage „BREGENZ 1 – Pfänder Kanal 8D“ dahingehend abgeändert, dass diese Bewilligung entsprechend dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) nunmehr für die Funkanlage „BREGENZ 1 – Pfänder Kanal 8A“ erteilt wird. Das technische Anlageblatt (Beilage 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G