Die Beschuldigte hat als Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Pädagogischen Hochschule Tirol und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche, zu verantworten, dass die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Pädagogischen Hochschule Tirol in 6010 Innsbruck, Pastorstraße 7, innerhalb des Zeitraums von 01.07.2016 bis 15.07.2016 sowie in der mit Schreiben vom 25.07.2016, KOA 13.250/16-006, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 27.07.2016 bis 24.08.2016, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA