Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften als strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 4020 Linz, Kaplanhofstraße 40 zu verantworten, dass die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich, innerhalb des Zeitraums von 12.10.2018 bis 15.10.2018 sowie in der mit Schreiben vom 29.10.2018, KOA 13.250/18-005, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 05.11.2018 bis 03.12.2018, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unterlassen hat.
Das Verfahren wird hinsichtlich des Tatzeitraums 01.10.2018 bis 11.10.2018 eingestellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
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Beschwerde gegen den ORF