Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die LT 1 Privatfernsehen GmbH als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms „LT 1“ sowie als Anbieterin der Abrufdienste „www.lt1.at“ und „www.woo.at“ die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 letzter HS AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie eine durchgeführte Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht bis zum 31.12.2017 angezeigt hat und insoweit für das Jahr 2017 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA