Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestelt, dass die PARTY FM NÖ Süd RadiobetriebsgesmbH die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 03.03.2005 um ca. 07:13h und um ca. 08:16h jeweils redaktionellen Inhalt nicht eindeutig durch akustische Mittel vom folgenden Werbespot getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Die inkriminierte Aussage „Mediamarkt. Ich bin doch nicht blöd.“ überschreitet die Grenze der zulässigen Ausgestaltung eines Sponsorhinweises und ist daher als Werbung zu qualifizieren. Den Anforderungen an das durch § 19 Abs. 3 PrR-G determinierte Gebot der eindeutigen Trennung der Werbung von anderem Programm ist jedoch bei der Ausstrahlung des Werbespots „Mediamarkt. Ich bin doch nicht blöd.“ nicht Rechnung getragen worden, da ein akustisches Trennzeichen am Beginn dieses Werbespots weder um ca. 07:13h noch um ca. 08:16h gesendet worden ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA