1. Der Beschwerde des Dipl. Ing. J. M. gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wird
a. soweit sich diese gegen die am 23.03.2017 in ORF2 um 21:05 Uhr ausgestrahlte Sendung „Am Schauplatz – Die süße Sucht“ richtet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G) Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF das Objektivitätsgebot dadurch verletzt hat, dass in dieser Sendung Pro- und Kontrastandpunkte nicht ausgewogen zur Geltung gelangt sind, wodurch beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstanden ist;
b. soweit sich die Beschwerde allein gegen den Titel des Themenschwerpunktes „Bewusst gesund: Zucker – das süße Gift“ (18. bis 24.03.2017) und die Titel der Sendungen „Stöckl Live – Zucker das süße Gift“ vom 21.03.2017 (20:15 Uhr), „Heute Konkret – Zucker, das süße Gift“ vom 21.03.2017 (18:30 Uhr) und „Am Schauplatz – Die süße Sucht“ vom 23.03.2017 (21:05 Uhr) richtet, wird diese mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zurückgewiesen;
c. soweit sich die Beschwerde gegen die am 21.03.2017 in ORF2 um 22:35 Uhr ausgestrahlte Sendung „kreuz und quer: La Dolce Vita – die bitteren Seiten der Süßigkeiten“ richtet, wird diese gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1, 3 bis 7 und 9 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
d. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerde der A Zucker GmbH (FN XXX beim HG Wien) gegen den ORF wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wird
a. soweit sich diese gegen die am 23.03.2017 in ORF2 um 21:05 Uhr ausgestrahlte Sendung „Am Schauplatz – Die süße Sucht“ richtet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF das Objektivitätsgebot dadurch verletzt hat, dass in dieser Sendung Pro- und Kontrastandpunkte nicht ausgewogen zur Geltung gelangt sind, wodurch beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstanden ist;
b. soweit sich die Beschwerde allein gegen den Titel des Themenschwerpunktes „Bewusst gesund: Zucker – das süße Gift“ (18. bis 24.03.2017) und die Titel der Sendungen „Stöckl Live – Zucker das süße Gift“ vom 21.03.2017 (20:15 Uhr), „Heute Konkret – Zucker, das süße Gift“ vom 21.03.2017 (18:30 Uhr) und „Am Schauplatz – Die süße Sucht“ vom 23.03.2017 (21:05 Uhr) richtet, wird diese gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1, 3 bis 7 und 9 ORF-G als unbegründet abgewiesen ;
c. soweit sich die Beschwerde gegen die am 21.03.2017 in ORF2 um 22:35 Uhr ausgestrahlte Sendung „kreuz und quer: La Dolce Vita – die bitteren Seiten der Süßigkeiten“ richtet, wird diese gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1, 3 bis 7 und 9 ORF-G als unbegründet abgewiesen;
d. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Anm.: Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 05.02.2020, Ra 2020/03/0009 bis 0010, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die ao Revision der Erstrevisionswerberin und des Zweitrevisionswerbers zurückgewiesen.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF