Auf Antrag der Soundportal Graz GmbH vom 28.07.2014 wurde gemäß §§ 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der KommAustria vom 24.06.2014, KOA 1.460/14-012, der Antragstellerin erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage BRUCK MUR 1, Standort Mugl, Frequenz 89,6 MHz, dahingehend abgeändert, dass die darin enthaltene Bewilligung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes für die Funkstelle BRUCK MUR 3, Standort Mugl, Frequenz 89,6 MHz gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 13.08.2014, KOA 1.460/14-015, berichtigt.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G