Der Radio Arabella GmbH wurde gemäß §§ 28e Abs. 2 und 5, 28g Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G eine zusammengefasste Zulassung gemäß §§ 28e und 28g PrR-G durch Zusammenfassung der bisherigen Versorgungsgebiete
a. „Wien 92,9 MHz“ der Radio Arabella GmbH
b. „Nördliches Mostviertel und Teile des südlichen Wein- und Waldviertels“ der Radio Arabella Niederösterreich GmbH & Co KG
für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA