Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der Tirol TV GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Tirol TV GmbH die am 27.12.2018 erfolgten Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen, nämlich die Abtretung der von der Gesellschafterin RL Holding GmbH gehaltenen 19 % der Geschäftsanteile der Tirol TV GmbH (zu unterschiedlichen Anteilen) an die bestehenden Gesellschafterinnen P8 GmbH und Moser Holding Aktiengesellschaft, im Zeitraum von 11.01.2019 bis 03.02.2019 der Regulierungsbehörde nicht angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA