• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.09.2013
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Privat-Radio Betriebs GmbH
  • GZ
    KOA 1.466/13-005

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen grundlegender Programmänderung

Mit diesem Bescheid wurde gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 PrR-G festgestellt dass die Privat-Radio Betriebs GmbH im Zeitraum vom 20.09.2012 bis zum 02.11.2012 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31.03.2008, GZ 611.115/0002-BKS/2008, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet „Aichfeld – Oberes Murtal“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie während dieses Zeitraums kein eigengestaltetes Programm mit hohem Lokalbezug gesendet hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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