• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.08.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    LASK GmbH
  • GZ
    KOA 1.965/20-032

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die LASK GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „LASK TV“ im Rahmen der am 28.11.2019 abrufbare Sendung „LASK Nachwuchs-Weihnachtsfeier“ (https://www.lask.at/videos/lask-nachwuchs-weihnachtsfeier/ und https://www.youtube.com/watch?v=ed4Ctt7tsAo) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die in den Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendungen gekennzeichnet hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.

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