Die Beschuldigte hat als Präsidentin des Vereins „Swarovski Wattens, Werkssportgemeinschaft Fußball (WSG)“ und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit des unter der Internetadresse (URL) https://m.youtube.com/user/WSGWattensFussball bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „WSGWattensFussball“ spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA