1. Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die schau media Wien Ges.m.b.H am 27.02.2023 im Fernsehprogramm "KurierTV"
a) die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Sendung "Kurier TV – Das Magazin" an ihrem Anfang um ca. 18:02:34 Uhr und an ihrem Ende um ca. 18:20:31 Uhr als Produktplatzierung enthaltende gekennzeichnet hat, obwohl diese keine Produktplatzierung enthält, und dadurch die Zuseher über das Vorliegen von Produktplatzierung in dieser Sendung in die Irre geführt hat,
b) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie mit der Sendung "Sport Rapport" von ca. 19:29:38 bis ca. 19:55:45 Uhr eine gesponserte Sendung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Anfang oder Ende eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen, und
c) die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie mit der Sendung "Sport Rapport" von ca. 19:29:38 bis ca. 19:55:45 Uhr eine Produktplatzierung enthaltende Sendung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Anfang und Ende als Produktplatzierung enthaltend zu kennzeichnen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA