1. Der HEROLD Business Data GmbH wird gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) die Bewilligung zur digitalen Verbreitung des Programms „Absolut Relax“ über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 31.03.2015, KOA 4.510/15-020 bewilligten Multiplex-Plattform „DAB+ Testbetrieb Wien“ erteilt.
2. Die Zulassungen nach Spruchpunkt 1. wird gemäß § 4 Abs. 4 PrR-G für die Zeit vom 28.05.2015 bis zum 01.04.2016 befristet.
3. Das genehmigte Programm „Absolut Relax“ ist ein 24-Stunden Musikspartenprogramm. Es umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes Musikprogramm im „Light Pop & Rock“ bzw. „Soft Hits“ Format, das Wortprogramm entfällt weitestgehend.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA