Mit diesem Bescheid wird dem Österreichischen Rundfunk die Veranstaltung eines Informations- und Kultur-Spartenprogramms gemäß § 4c ORF-G nach Maßgabe des am 23.12.2010 vorgelegten Angebotskonzeptes gemäß § 5a ORF-G unter der Auflage genehmigt, dass kommerzielle Kommunikation im Informations- und Kultur-Spartenprogramm nur als Einzelangebot, somit nicht gemeinsam mit kommerzieller Kommunikation in anderen audiovisuellen Mediendiensten (Fernsehprogramme und Abrufdienste) des Österreichischen Rundfunks anzubieten ist und verschiedene Rabatte durch kombinierte Vermarktung der kommerziellen Kommunikation für das Informations- und Kultur-Spartenprogramm unzulässig sind (separierte Vermarktung der kommerziellen Kommunikation), sowie dass die Bewerbung des Informations- und Kultur-Spartenprogramms in anderen Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 ORF-G, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig ist (Verbot der cross promotion). Dem Österreichischen Rundfunk wird darüber hinaus die Bereitstellung eines das Informations- und Kultur-Spartenprogramm begleitenden Online-Angebotes gemäß § 4e und 4f ORF-G bewilligt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA