Der Antenne Vorarlberg GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen „Tunnel Maurentobel (Betriebsstation Maurentobel) 103,1 MHz“ sowie „Tunnel Gortniel (Betriebsstation Maurentobel) 103,1 MHz“ für die Dauer der mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.180/11-003, erteilten Zulassung für das Versorgungsgebiet „Vorarlberg“ erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA