Die KommAustria hat der Radio Arabella Niederösterreich GmbH & Co KG gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „ZWETTL NOE 2 (EVN Mast) 94,9 MHz“ zur Verbesserung der Versorgung in dem mit Bescheid der KommAustria vom 20.04.2015, KOA 1.314/15-005, zugeteilten Versorgungsgebiet „Nördliches Mostviertel, Teile des Waldviertels sowie des südlichen Weinviertels“ zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF