Die KommAustria hat der Radio Arabella Niederösterreich GmbH & Co KG gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „ZWETTL NOE 2 (EVN Mast) 94,9 MHz“ zur Verbesserung der Versorgung in dem mit Bescheid der KommAustria vom 20.04.2015, KOA 1.314/15-005, zugeteilten Versorgungsgebiet „Nördliches Mostviertel, Teile des Waldviertels sowie des südlichen Weinviertels“ zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA