Über Antrag der Klassik Radio GmbH & Co KG wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 24.09.2007, GZ 611.144/0001-BKS/2007, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage "INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 95,5 MHz" dahingehend geändert, dass die beantragte Erhöhung der Sendeleistung entsprechend dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G