Die KommAustria hat den den Antrag, festzustellen, dass die in den Beilagen 1. bis 12. des Bescheides der KommAustria vom 23.05.2018, KOA 1.022/18-001, in der jeweiligen Spalte 19 als technische Bedingung angeführte Empfehlung der Internationalen Telecommunication Union „ITU-R BS.412-9 Abschnitt: 2.5“ nichtig und daher nicht anwendbar ist, als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF