Über Antrag der PRIMETIME Privatrundfunk GmbH in Gründung wurde die Verbreitung des Fernsehprogramms der Antragstellerin über den folgenden Satelliten – anstelle der Programmverbreitung über den mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 29.06.2006, KOA 2.100/06-027, zugelassenen Satelliten ASTRA 1H 19,2° Ost, Transponder 112 (digital) – gemäß § 6 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) für die Dauer der mit dem oben zitierten Bescheid der KommAustria erteilten Zulassung genehmigt: ASTRA 1G 19,2° Ost, Transponder 1.108 (digital). Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA