Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der WH Media GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften dieser Gesellschaft strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass am 25.09.2019 im über die terrestrische Multiplexplattform "MUX C – Wien" verbreiteten Fernsehprogramm "W24"
1. von ca. 18:55:30 Uhr bis ca. 19:00:32 Uhr Werbung für Erste-Hilfe-Kurse des Wiener Roten Kreuzes ausgestrahlt wurde, die nicht an ihrem Anfang und Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt war, sowie
2. von ca. 19:02:37 Uhr bis ca. 20:31:43 Uhr eine Sendung zur politischen Information ausgestrahlt wurde, die finanziell von „Younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ unterstützt war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA