X hat zwischen 30.12.2009 und 09.02.2011 in Y, als gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter der Privatradio Mostviertel GmbH & Co KG es unterlassen, die am 15.12.2009 erfolgte Eigentumsänderung bei der EAR Beteiligungs GmbH, die zu 33,54 % an der Radio Arabella GmbH beteiligt ist, welche Kommanditistin der Privatradio Mostviertel GmbH & Co KG und zu 51 % an der Komplementärin der Privatradio Mostviertel GmbH & Co KG, der Privatradio Mostviertel GmbH , beteiligt ist, der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA