1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die LT1 Privatfernsehen GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „LT1“ am 07.01.2014
1. zwischen 18:00 Uhr bis 18:14:24 Uhr die Nachrichtensendung „LT1 OÖaktuell“ ausgestrahlt hat, die gesponsert wurde durch
A. WIFI OÖ,
B. Blue Sky Wetteranalysen,
C. KUKS, Frisuren und Training
und dadurch jeweils § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;
2. während der zwischen 18:00 Uhr bis 18:14:24 Uhr ausgestrahlten Nachrichtensendung „LT1 OÖaktuell“
A. um 18:13:15 Uhr einen WIFI Werbespot,
B. um 18:14:04 Uhr einen WIFI Werbespot
gesendet hat und dadurch jeweils § 44 Abs. 3 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung und Teleshopping unterbrochen werden dürfen;
3. während der zwischen 18:00 Uhr bis 18:14:24 Uhr ausgestrahlten Nachrichtensendung „LT1 OÖaktuell“ sowie der zwischen 18:29 Uhr bis 18:30 Uhr ausgestrahlten Sendung „LT1 Termine“
A. um 18:13:15 Uhr einen WIFI Werbespot ohne Trennung vom redaktionellen Inhalt,
B. um 18:14:04 Uhr einen WIFI Werbespot ohne Trennung vom redaktionellen Inhalt,
C. um 18:29:01 Uhr einen Beitrag über die „Bambi Diele“ ohne Trennung vom redaktionellen Inhalt,
D. um 18:29:43 Uhr einen Beitrag über die „REMEMBAR“ ohne Trennung vom redaktionellen Inhalt,
gesendet und dadurch jeweils § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, wonach Fernsehwerbung und Teleshopping eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein müssen.
2. Die KommAustria erkennt gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Der LT1 Privatfernsehen GmbH wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr in ihrem Fernsehprogramm „LT1“ in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher zu veröffentlichen:
„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter Folgendes festgestellt:
Die LT1 Privatfernsehen GmbH hat am 07.01.2014 im Programm „LT1“ während einer Nachrichtensendung Hinweise auf Sponsoren eingeblendet. Dadurch wurde gegen das gesetzliche Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen verstoßen. Weiters hat die LT1 Privatfernsehen GmbH am selben Tag im selben Programm Werbeclips während einer Nachrichtensendung, welche kürzer als 30 Minuten gedauert hat,
ausgestrahlt, sowie Clips zur Bewerbung von Lokalen gesendet, ohne diese vom redaktionellen Inhalt zu trennen. Dadurch wurde gegen einschlägige gesetzliche Werbebestimmungen verstoßen “
3. Der LT1 Privatfernsehen GmbH wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA