• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.04.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    die Meinungsmacher GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/16-210

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G wird festgestellt, dass die „die Meinungsmacher GmbH“ § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie unter der Webadresse https://www.youtube.com/channel/UC_vanURzB4HK5XWJAkUNMfA jedenfalls seit 14.12.2015 einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf verbreitet, ohne der KommAustria die Verbreitung desselben spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme angezeigt zu haben.

Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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