• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    08.11.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.300/23-084

Straferkenntnis wegen einer nicht angezeigter Programmänderung im Programm "SAT 1 Österreich"

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. im Fensterprogramm „Sat.1 Österreich“ entgegen dem Zulassungsbescheid der KommAustria vom 30.06.2015, KOA 2.135/15-004, im Zeitraum vom 24.10.2022 bis zum 17.11.2022 das Teleshoppingfenster sonntags von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr, die Beiträge im Rahmen des aus österreichischen Infotainment- bzw. Magazinsendungen bestehenden zweiten Programmfensters im Ausmaß von ca. 30 Minuten täglich, die Sendung „Austria Wetter“ montags bis freitags um 17:59 Uhr, 18:59 Uhr und um 20:14 Uhr, das „Austria Wetter“ samstags um 20:09 Uhr, sonntags um 20:04 Uhr und feiertags um 20:04 Uhr, das „GO! Das Motormagazin“ montags und freitags jeweils von 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr, das „GO! Spezial“ samstags von 20:10 Uhr bis 20:15 Uhr sowie die Kochsendung „Koch mit! Oliver“ nicht mehr und im Rahmen des dritten Programmfensters von Montag bis Freitag von 20:00 Uhr bis 20:14 Uhr die „PULS 24 News“ vor dem „Austria Wetter“, samstags die „PULS 24 News“ von 20:00 Uhr bis 20:09 Uhr vor dem „Austria Wetter“, sonn- und feiertags die „PULS 24 News“ von 20:00 Uhr bis 20:04 Uhr und sonntags von 20:05 Uhr bis 20:15 Uhr die Nachrichtensendung „ATV Aktuell – Im Fokus“ ausgestrahlt hat.

Somit wurden wesentliche Änderungen der Programmgattung und des zeitlichen Umfangs beim Fensterprogramm „SAT.1 Österreich“ ohne vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde vorgenommen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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