Die KommAustria hat der Beschwerde der AWD Wirtschaftsberatung GmbH gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) durch die Ausstrahlung eines Berichts über Vorwürfe gegen die AWD Wirtschaftsberatung GmbH im Rahmen der Sendung "ZIB" am 11.11.2011 ab ca. 13:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Berichts keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen und dabei insbesondere zum Vergleich ihres Vertriebssystems mit "Pyramidenspielen" gegeben wurde.
Dem ORF wurde gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G die Veröffentlichung des Bescheides nach Rechtskraft aufgetragen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA