• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.07.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-280

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2018

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der VGN Digital GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Taborstraße 1-3, A-1020 Wien, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich der Abrufdienste "gusto", "news.at", "profil.at", "tv-media" und "woman" vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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