Die KommAustria hat der HIT FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H. gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazität "BRUCK AN DER LEITHA (Lagerhaus) 91,1 MHz" zur Erweiterung des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 02.09.2010, GZ 611.056/0003-BKS/2009, zugeteilten Versorgungsgebietes "Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt" zugeordnet.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr "Südöstliches Niederösterreich und angrenzende Gemeinden des Burgenlands" und umfasst nunmehr die Bezirke Wiener Neustadt und Mattersburg sowie Teile der Bezirke Wiener Neustadt (Land), Neunkirchen, Baden, Bruck an der Leitha, Neusiedl am See und Eisenstadt-Umgebung, soweit diese durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA