Der Beschuldigte hat als Obmann des Staatsbürgerschaftsverbandes Tamsweg und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes, zu verantworten, dass der Staatsbürgerschaftsverband Tamsweg in 5580 Tamsweg, Marktplatz 1, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.04.2016 bis 15.04.2016 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/16-005 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 19.05.2016, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF