Die KommAustria hat dem Verein Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung gemäß § 3 Abs. 1 und 2, §§ 5 und 6 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 107,9 MHz“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten „SALZBURG 4 (Wartberg) 107,9 MHz“ und „SALZBURG 10 (Liefering) 90,1 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet im Wesentlichen Teile der Stadt Salzburg.
Der Antrag der ROCK ANTENNE GmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazitäten „SALZBURG 4 (Wartberg) 107,9 MHz“ und „SALZBURG 10 (Liefering) 90,1 MHz“ wurde gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G