Die KommAustria hat in einem Abschöpfungsverfahren wegen Überschreitung des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch den Österreichischen Rundfunk wie folgt entschieden:
1. Aufgrund der Live-Übertragungen der Spiele im Rahmen der Tennis Davis Cup Begegnung Österreich gegen Belgien
· am 16.09.2011 ab 13:55 Uhr (Haider-Maurer gegen Malisse und Melzer gegen Darcis),
· am 17.09.2011 ab 12:25 Uhr (Marach/Peya gegen Rochus/Bemelmans) und
· am 18.09.2011 ab 11:55 Uhr (Melzer gegen Rochus),
im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS, die gemäß dem rechtskräftigen Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 18.04.2013, GZ 611.941/0005-BKS/2013, als die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschreitend anzusehen sind, wird gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 1 letzter Satz ORF-G die Abschöpfung von Einnahmen aus Programmentgelt bzw. diesen gleichzuhaltenden Mitteln in der Höhe von
EUR 53.330,62
angeordnet.
2. Dem ORF wird gemäß § 38a Abs. 2 ORF-G aufgetragen, die nach Spruchpunkt 1. abgeschöpften Mittel binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides dem Sperrkonto nach § 39c ORF-G zuzuführen und gesondert auszuweisen.
Gegen diesen Bescheid hat der ORF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.12.2016, W120 2006750-1/15E, als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision hiergegen als nicht zulässig erklärt hat.
Der zur Abschöpfung bestimmte Betrag aus Mitteln des Programmentgelts wurde auf das Sperrkonto gemäß § 39c ORF-G überwiesen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA