Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wird festgestellt, dass die Radio-TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH Nfg. KG (FN 227249 s beim Landesgericht Leoben) die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie
a. die erfolgte Übertragung der Kommanditanteile der Volksbank Obersteiermark e.Gen. an der Radio TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH Nfg. KG zu je 50% an Nicole Präpasser und Peter Petzner sowie
b. die erfolgte Übertragung der Anteile der Volksbank Obersteiermark e.Gen. an der Radio-TV GRÜN WEISS Beteiligungs GmbH zu je 50% an Nicole Präpasser und Peter Petzner
nicht jeweils binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der jeweiligen Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF